Tiefenbacher


Immer gut informiert – der Tiefenbacher-Newsletter

In unseren Newslettern haben wir für Sie interessante und wissenswerte Informationen rund um die Tiefenbacher Rechtsanwälte und Themen aus der aktuellen Rechtsprechung zusammengestellt.

Gerne können Sie unseren Newsletter auch per E-Mail beziehen. Bitte nutzen Sie unsere Anmeldung zum Newsletter, um sich in die Liste der E-Mail-Empfänger einzutragen.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr
Peter Pfennigs
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Managing Partner

Tiefenbacher extra für Apotheken | April 2012


Tiefenbacher extra für Apotheken | April 2012

Kein Anspruch der Krankenkasse auf Apothekenabschlag bei verspäteter Zahlung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.03.2012, Az.: B 1 KR 14/11 R, in dem seit einigen Jahren währenden Rechtsstreit zwischen dem Hamburger Apothekerverein und der City BKK zugunsten der Apothekerschaft entschieden.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Sammelrechnung des Norddeutschen Apothekenrechenzentrums e.V. für den Monat August 2003, in welcher sowohl geleistete Vorauszahlungen als auch der Apothekenrabatt berücksichtigt waren. Der Rechnungsbetrag war durch die Abrechnungsstelle der beklagten Krankenkasse unter anderem um Rabattdifferenzen gekürzt worden. Die Kürzung wegen der Rabattdifferenzen war überwiegend nicht gerechtfertigt, sodass die Kasse den Betrag mehr als ein Jahr später beglich. Daraufhin klagte der Hamburger Apothekerverband, der die Auffassung vertrat, die beklagte Krankenkasse habe den Apothekenrabatt für den Monat August 2003 zu Unrecht einbehalten. Der Anspruch auf den Apothekenrabatt nach § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V setze die vollständige Begleichung der Rechnung innerhalb der Frist voraus. Das Sozialgericht Hamburg folgte dieser Auffassung nur zum Teil. Da die beklagte Krankenkasse lediglich einen Anteil von 2,49 % des Gesamtbetrages nicht fristgerecht gezahlt habe, führe dies nicht dazu, dass der Rabattanspruch in voller Höhe entfällt.
Das Landessozialgericht Hamburg hatte auf die Berufung des klagenden Hamburger Apothekerverbandes das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichtes Hamburg sei der Wortlaut des § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V nicht eindeutig. Insbesondere sage er nichts zu der Frage einer vollständigen oder nur teilweisen Zahlung aus. Darüber hinaus bezieht er sich nur auf die Rechnung eines einzelnen Apothekers, nicht aber auf den hier vorliegenden Fall einer Sammelrechnung. Zudem sei der Sinn und Zweck der gesetzlichen Rabattregelung, nämlich die Sicherung der Beitragssatzstabilität, zu berücksichtigen. Ein etwaiger privatrechtlicher Skontogedanke wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot überlagert. Daher sei es nicht zu rechtfertigen, dass jede noch so geringfügige Kürzung des Rechnungsbetrages für die Krankenkasse mit dem Risiko des vollständigen Verlustes des Rabattanspruches einhergeht. Das Landessozialgericht Hamburg hatte die Revision zugelassen, sodass sich das Bundessozialgericht mit dieser Frage befassen musste.
Das Bundessozialgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes steht der Vergütungsanspruch des Apothekers für an Versicherte abgegebene Arzneimittel in Höhe des abzuführenden Apothekenrabattes unter der auflösenden Bedingung einer vollständigen fristgerechten Erfüllung. Hat die Krankenkasse die Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen vollständig bezahlt, steht ihr der Apothekenrabatt nicht zu. Da es in der Sache um Ansprüche verschiedener Apotheker ging und noch Aufklärungsbedarf bestand, hat das Bundessozialgericht die Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen. Das Landessozialgericht Hamburg wird dabei die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes, wonach diejenigen Apotheker, deren Rechnungen unzulässig gekürzt worden sind, den vollen Apothekenrabatt zurückerhalten, zu beachten haben. Ob dies auch für Sammelrechnungen gelten soll, wird sich erst nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung feststellen lassen.

Unser Medizinrechtsteam steht Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung.


Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer ist unwirksam!

Tiefenbacher extra 23.03.2012 | Arbeitsrecht aktuell

Am 20.03.2012 hat das Bundesarbeitsgericht in einem einschneidenden Grundsatzurteil (9 AZR 529/10) entschieden, dass eine altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer wie in § 26Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstößt und damit unwirksam ist. Dieser Verstoß führt dazu, dass die Urlaubsansprüche jüngerer Arbeitnehmer „nach oben“ angepasst werden müssen.

Ausgangsfall:
Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine Klage einer1971 geborenen und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Diese Tarifvorschrift regelt in § 26 den jährlichen Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche wie folgt: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Die Klägerin sah in dieser altersabhängigen Staffelung eine Altersdiskriminierung und wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat.
Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klage der Klägerin statt, das Landesarbeitsgericht hingegen wies die Klage aufgrund der Berufung des beklagten Landkreises ab. Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichte auf und stellte die Entscheidung des Arbeitsgerichts zugunsten der Klägerin wieder her.

Aus den Urteilsgründen:
Der Klägerin steht für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. (§ 7 Abs. 1 undAbs. 2 AGG i. V. m. § 1 AGG.) Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen.

Besonders bemerkenswert ist jedoch, dass der Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nur beseitigt werden kann, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird. Dies bedeutet, dass völlig unabhängig von Alter nunmehr die Arbeitnehmer, die dem Anwendungsbereich des TVöD unterliegen, einen Anspruch von 30 Urlaubstagen haben!

Praxistipp für Arbeitgeber:
Dieses Grundsatzurteil betrifft jeden Arbeitgeber! Das Urteil betrifft nicht nur den TVöD. ALLE bestehenden Arbeitsverträge oder Tarifverträge haben sich an diesem Urteil zu orientieren!

Bei der künftigen Arbeitsvertragsgestaltung sollten daher Alternativen zur altersabhängigen Staffelung gewählt und jede Altersdiskriminierung vermieden werden. Hinsichtlich bereits bestehender Arbeitsverträge ist genau zu überprüfen, welche Ansprüche die Arbeitnehmer/-innen auch für die Vergangenheit überhaupt noch geltend machen können und wie der Schaden für die Zukunft begrenzt wird.

Unser Arbeitsrechtsteam steht Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung.

Unternehmen haftet für strafbares Verhalten des Handelsvertreters

Tiefenbacher extra 20.03.2012 | Vertriebsrecht aktuell

BGH, Urteil vom 15.03.2012, III ZR 148/11

Sachverhalt:
Ein Vertriebsunternehmen, welches Vermögensanlagen über Handelsvertreter vermittelt, muss lautet Bundesgerichtshof für das strafbare Verhalten eines von ihm eingesetzten Handelsvertreters zivilrechtlich haften. Der Bundesgerichtshof erweitert somit den Haftungsbereich für Unternehmen, deren Handelsvertreter sich einer Straftat schuldig machen.

Der Handelsvertreter hatte in dem hier zu entscheidenden Fall durch gefälschte Unterschriften die Fondanlage eines Kunden aufgelöst und den Verkaufswert dieser Fondanlage auf sein Privatkonto überweisen lassen.

In dem Kontoeröffnungsantrag hatte der Anleger sowohl das Unternehmen als auch den Handelsvertreter bevollmächtigt, sämtliche Daten über Depotbestände, Bankverbindungen und Depotbewegungen bei der Fondgesellschaft abzurufen. Der Handelsvertreter machte sich diese umfangreichen Vollmachten zu Nutze, fälschte die Unterschrift des Kunden und ließ sich den Verkaufswert der Fondanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen. Der Handelsvertreter wurde zu einer Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt. Der Kunde macht zivilrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen geltend.

Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof sieht in der Ermächtigung an die Fondgesellschaft, dem Unternehmen und dem Handelsvertreter zum Zweck der Beratung fortlaufend Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, ein Schuldverhältnis zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreterunternehmen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten nach § 311 Abs. 2 Nr. 3BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB. Die Einstandspflicht des Unternehmens ist nach § 278 Satz 1BGB zu bejahen, weil der Handelsvertreter nicht rein zufällig mit Rechtsgütern des Kunden in Berührung gekommen sei, sondern weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten einerseits und denjenigen Aufgaben bestand, die ihm laut Vollmacht durch den Kunden zugewiesen waren. Denn der Handelsvertreter habe die Information über die Fondanteile bestimmungsgemäß zum Zweck der Beratung erhalten und er sei mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten. Deshalb sei das Verschulden des Handelsvertreters dem Unternehmen nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, 241 BGB, 278 Satz 1BGB zuzurechnen. Das Unternehmen haftet für das strafbare Verhalten des Handelsvertreters. Bitte beachten Sie die weitreichenden Folgen dieser Entscheidung.

Wir stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung! Das Urteil liegt aber noch nicht in Schriftform vor.


 

In unserem Archiv halten wir für Sie alle Newsletter zum nochmaligen lesen bereit.

» Newsletter-Archiv