Das MoPeG ist da – Was sich 2024 für Personengesellschaften ändert

Zum 01. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) in Kraft. Es bringt zahlreiche Neuerungen und Änderungen für Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG) mit sich. Die wichtigsten Änderungen durch das MoPeG stellen wir Ihnen gerne in unserem nachfolgenden Newsletter dar:

I. Reform der GbR

Nachdem die Vorschriften des BGB in Bezug auf die GbR in den vergangenen (einhundert) Jahren nur wenige bis kaum Änderungen erfahren haben, kommt es durch die Einführung des MoPeG nunmehr zu umfassenden Änderungen im deutschen Personengesellschaftsrecht. Im Wesentlichen wurden hierbei die §§ 705 ff. BGB angepasst und novelliert.

a) Rechtsfähige und nichtrechtsfähige GbR

Seit dem 01. Januar 2024 wird zwischen drei verschiedenen Ausgestaltungen der GbR differenziert: der nicht-rechtsfähigen „InnenGbR“, der rechtsfähigen „AußenGbR“ und der neu geschaffenen „eGbR“. Von einer AußenGbR spricht man, wenn diese nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.

In der Vergangenheit war lediglich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine GbR rechtsfähig ist. Dies geht zurück auf eine aus dem Jahr 2001 datierende Entscheidung „ARGE Weißes Ross“ des Bundesgerichtshofs, in welcher er die Rechtsfähigkeit der AußenGbR anerkannt hat.

Durch die Einführung des MoPeG wird nunmehr gesetzlich kodifiziert, dass die GbR als solche selbstständig in der Lage ist, Rechte zu erwerben und auch Verbindlichkeiten einzugehen. Voraussetzung ist hierbei aber nach wie vor, dass dies dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter entspricht.

Da die AußenGbR selbst Verbindlichkeiten eingehen kann, diese demnach selbst Anspruchsgegnerin ist, haftet sie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bedarf es dabei eines gegen sie gerichteten Titels. Unverändert bleibt es zudem dabei, dass auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit ihrem (Privat-)Vermögen haften. Um die persönlich haftenden Gesellschafter als Gesamtschuldner direkt in Anspruch nehmen zu können, bedarf es aber eines (zusätzlichen) eigenen Titels gegen diese.

b) Gesellschaftsregister für die GbR ab dem 01. Januar 2024

Die Amtsgerichte die für die Handels-, Genossenschafts-, und Partnerschaftsregister zuständig sind, führen nunmehr auch das neue Gesellschaftsregister.

Es besteht dabei aber keine allgemeine Eintragungspflicht. Nur in bestimmten Fällen ist eine Eintragung in das neue Gesellschafterregister zwingend vorgesehen, was letztlich zu einem faktischen Eintragungszwang führen kann. Hält die GbR Geschäftsanteile oder ist sie Eigentümerin von Grundbesitz und will sie hierüber verfügen, muss sie die Eintragung in das Gesellschaftsregister vornehmen.

Will sie nicht darüber verfügen ist die Eintragung hingegen nicht vorzunehmen. Sofern die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, muss diese den Zusatz „eGbR“ tragen. Zudem steht diesen Gesellschaften die freie Wahl eines Satzungssitzes zu, der vom Verwaltungssitz abweichen kann.

Die Rechtsfähigkeit der GbR hängt aber nach wie vor nicht von der Eintragung in das Gesellschaftsregister ab.

Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister kann auch freiwillig erfolgen. Wie auch bei den übrigen öffentlichen Registern ist das Gesellschaftsregister öffentlich einsehbar und besitzt Gutglaubensschutz. Eine freiwillige Eintragung erleichtert demnach die Teilnahme am Geschäftsverkehr und schafft Transparenz, allerdings auch einen erhöhten Verwaltungsaufwand, weil das Register stets aktuell zu halten ist.

Haben sich die Gesellschafter für die Gesellschaftsform der GbR entschieden, kann gerade die bislang nach außen hin nicht bestehende Transparenz hierfür der ausschlaggebende Punkt gewesen sein.

Voraussetzung für die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist dabei stets eine notariell beglaubigte Anmeldung aller Gesellschafter. Die dabei notwendigen Angaben gleichen denen bei der Anmeldung anderer Gesellschaftsformen wie beispielsweise im Rahmen von § 7 GmbHG nämlich Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie Namen und Wohnort der Gesellschafter.

Zu beachten ist ferner, dass die eGbR sich nicht einfach wieder aus dem Gesellschaftsregister austragen lassen kann bzw. durch Löschung wieder zur normalen GbR werden kann. Vielmehr bedarf es einer regulären Liquidation der GbR.

II. Beschlussfassung und Beschlussmängelrecht

Bisher richtete sich die Stimmkraft im Rahmen der Beschlussfassung, vorbehaltlich individuell vereinbarter Regelungen im Gesellschaftsvertrag, nach Kopfanteilen. Das bedeutete bislang, dass jeder Gesellschafter eine Stimme hat, dies dementsprechend unabhängig von der wertmäßigen Höhe seiner Beteiligung. Die Einführung des MoPeG kehrt diesen Grundsatz um. Nunmehr soll grundsätzlich die Höhe der jeweiligen Beteiligung die Stimmkraft bestimmen. Wollen Gesellschafter einer GbR bei dem alten Grundsatz verbleiben, muss daher eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden.

Der Gesetzgeber kodifiziert ferner erstmalig ein Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften. Hierdurch versucht der Gesetzgeber, lähmende Schwebezustände aufgrund unklarer Rechtslage zu vermeiden.

Inhaltlich orientiert sich das Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften, das heißt beispielsweise für OHG oder KG, an der bereits aus dem Aktiengesetz bekannten Differenzierung zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen. Durchgesetzt werden kann die Nichtigkeit bzw. die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mittels Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage beim zuständigen Landgericht. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten und binnen drei Monaten zu erheben.

Nichtig ist ein Beschluss, wenn er gegen zwingendes Recht verstößt. Wann ein Beschluss im Einzelfall ex tunc, das heißt von Anfang an, nichtig ist, bleibt der Rechtsprechung überlassen. Nichtigkeit tritt zudem durch rechtskräftiges Urteil nach erfolgreicher Anfechtungsklage ein. Anfechtbar ist ein Beschluss, wenn er gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstößt. Ob und inwiefern sich Verfahrensfehler auf die Anfechtungsmöglichkeit auswirken, ist noch offen.

Auf die nicht kaufmännischen Personengesellschaften, also beispielsweise die GbR oder Partnerschaft, ist eine Übertragung dieser Grundsätze nur durch explizite Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich; es gilt weiterhin das bisherige Feststellungsmodell. Die Nichtigkeit fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse muss bei der GbR weiterhin durch eine allgemeine Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das neue Beschlussmängelrecht der §§ 110 ff. HGB wird dabei wohl auch auf das GmbH-Recht ausstrahlen und soll zugleich als Vorbild für entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen für die GbR und die Partnerschaft dienen.

III. Nachfolge und Ausscheiden

Mit Inkrafttreten des MoPeG endet zudem die bisherige Regelung des BGB, dass mit Tod eines Gesellschafters die GbR aufgelöst wird, sofern nicht etwas anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Der Tod führt vielmehr zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und dessen Erben erhalten eine Abfindung. Auch in den übrigen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters führt dies, vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen im Gesellschaftervertrag, nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft.

IV. Umwandlungsfähigkeit

Durch Änderung des Umwandlungsgesetzes wird die eGbR umwandlungsfähig. Hierdurch wird die eGbR an die anderen Personenhandelsgesellschaften angeglichen, die bereits nach jetziger Gesetzeslage umwandlungsfähig sind. Der Gesetzgeber geht mit dieser Angleichung den sich aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der AußenGbR ergebenden nächsten logischen Schritt und öffnet das Umwandlungsrecht entsprechend. Dies schafft insbesondere die Möglichkeit eines Formwechsels einer GbR zu einer Kapitalgesellschaft, z.B. zu einer GmbH.

Die nicht rechtsfähige GbR kann nicht Teil einer Umwandlung sein. Möglich ist es aber, in einem Termin die Anmeldung zum Gesellschaftsregister und den Verschmelzungsvertrag beurkunden zu lassen, denn erst zum Zeitpunkt der Eintragung muss Umwandlungsfähigkeit gegeben sein.

V. Praxistipp

Das Inkrafttreten des MoPeG führt zu umfassenden Änderungen im Recht der Personengesellschaften. Während es auf der einen Seite zu mehr Transparenz und Leichtigkeit im Geschäftsverkehr kommt, sind auf der anderen Seite auch neue Voraussetzungen und Formerfordernisse zu beachten.

Aufgrund des unter Umständen bestehenden faktischen Eintragungszwangs kann es geboten sein schnell zu handeln, da auch die Registergerichte aufgrund der zu erwartenden vielen Anfragen und Anträge mitunter nur zeitversetzt adäquat reagieren und Eintragungen vornehmen werden können.

Ein weiterer faktischer Zwang kann sich auch dadurch ergeben, dass mitunter Banken künftig aufgrund interner Compliance-Richtlinien fordern könnten, dass GbRs als Kunden zukünftig eine Eintragung vornehmen.

Gerne beraten wir Sie und Ihr Unternehmen bei hierzu auftauchenden Fragen, um für Ihr Unternehmen die bestmögliche Gestaltungsmöglichkeit zu wählen.

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