Das TraFinG – das Transparenzregister wird zum Vollregister

I. Das Transparenzregister als Vollregister
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem neuen TraFinG einerseits datenseitig die Voraussetzungen für die anstehende europäische Transparenzregistervernetzung gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) zu schaffen und andererseits die EU-Finanzinformationsrichtlinie umzusetzen.

a. Das „Auffangregister“
Die Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie erfolgt in Deutschland zweistufig. Zunächst wurde das Transparenzregister nur als sogenanntes „Auffangregister“ geschaffen. Die Bezeichnung „Auffangregister“ rührt daher, dass die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister als erfüllt galt, sofern die Eigentums- und Kontrollstruktur und somit in Folge auch der wirtschaft-liche Berechtigte aus anderen Registern, z.B. dem Handels- oder Genossenschaftsregister, ermittelbar war. Somit hat die Eintragungspflicht nur diejenigen Rechtsträger getroffen, bei denen dies nicht der Fall war. Diese Rechtsträger wurden quasi von dem Transparenzregister „aufgefangen“. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten bei allen anderen Rechtsträgern blieb den Verpflichteten überlassen, die dies im Zweifel durch mühsame Berechnung der Beteiligungsverhältnisse ermitteln mussten.

b. Das Vollregister
Im Wege der nun anstehenden Registervernetzung innerhalb der europäischen Union erfolgt zum 01. August 2021 die Umsetzung der zweiten Stufe. Hierfür wird das Transparenzregister von einem „Auffangregister“ auf ein Vollregister umgestellt. Dies bedeutet, dass die dargestellte Mitteilungsfiktion zukünftig entfällt. Damit sind zukünftig alle Rechtseinheiten verpflichtet, ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv mitzuteilen. Diese werden anschließend in das Transparenzregister eingetragen. Bereits nach geltender Rechtslage besteht gemäß § 20 Abs. 1 GWG die Verpflichtung Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, wie z.B. Name und Anschrift, zu erheben, zu verwahren und zu aktualisieren. Zukünftig kann unter anderem zur Erfüllung dieser Pflicht auf die Daten im Transparenzregister zurückgegriffen werden. Die Verantwortlichkeit für die Korrektheit und Aktualität dieser Daten trägt zukünftig die meldepflichtige Rechtseinheit selbst.
Die Erfüllung dieser Pflicht wird von dem Bundesverwaltungsamt überwacht, und Verstöße hiergegen werden sanktioniert.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass hierdurch ein qualitativ hochwertiger Datenbestand entsteht. Mit der Umstellung des Transparenzregister zum Vollregister wird auch die im Rahmen der Umsetzung der zweiten Stufe angestrebte europäische Vernetzung der nationalen Transparenzregister ermöglicht und vollzogen. Damit einher geht, dass zukünftig die Regelvermutung bezüglich der Richtigkeit der gemäß § 11 Abs. 5 GWG von Verpflichteten vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung einer Transaktion eingeholten Daten gilt, wenn diese mit den im Transparenzregister hinterlegten Daten übereinstim-men, § 12 Abs. 3 GWG n.F. Bislang genügt zur Erfüllung der Überprüfungspflicht die Einsichtnahme des Transparenzregisters nicht. Das Transparenzregister wird somit zur Drehscheibe der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten.

c. Weitere Neuerungen
Des Weiteren stellt der Gesetzgeber klar, dass die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GWG auch bei dem Transfer von Kryptowerten außerhalb von Geschäftsbeziehungen und ab einem Schwellenwert von 1.000 € zu erfüllen sind. Hierbei wird die Pflicht zu Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GWG für Kryptowerttransfers an den Wert von Geldtransfers nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 a) GWG angepasst.

II. Vertiefte Zusammenarbeit
Die europäische Vernetzung der nationalen Transparenzregister erfolgt im Wesentlichen zur Verfolgung und Verhinderung schwerer Straftaten und Unterbindung von Terrorismusfinanzierung. Den Strafverfolgungsbehörden wird hierdurch eine europäische Datenbank zur Verfügung gestellt, um entsprechende Straftaten zu verfolgen.
Mit dem TraFinG wird somit die europäische Zusammenarbeit im Rahmen des Art. 87 Abs. 2 AEUV im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit vertieft. Insbesondere wird der Informationsaustausch mit Europol vertieft.

III. Praxistipp
Die Auswirkungen für Unternehmen sind sehr weitreichend. Während nach noch geltendem Recht viele Unternehmen aufgrund der Mitteilungsfiktion weitestgehend untätig bleiben konnten, erwächst zukünftig die Pflicht zur Abgabe einer positiven Mitteilung an das Transparenzregister. Das Bundesverwaltungsamt schätzt, dass zukünftig 2,3 Millionen Rechtseinheiten eintragungspflichtig sind.
Dadurch entsteht für eine Vielzahl von Rechtseinheiten erstmalig die Meldepflicht zum Transparenzregister. Das Versäumnis einer Mitteilung ist dabei bußgeldbewährt. Auch wenn diese Ausweitung der Mitteilungspflicht zunächst zu einem größeren Aufwand auf Seiten der verpflichteten Rechtseinheiten führt, dürfte die Aufwertung des Transparenzregisters zum Vollregister mittelfristig die Ermittlung und Aktualisierung des wirtschaftlich Berechtigten durch die Möglichkeit der verlässlichen Einsichtnahme in das Transparenzregister deutlich vereinfachen.

Sollten Sie Fragen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten oder zum Umfang Ihrer Mitteilungspflicht haben oder Unterstützung bei der Erfüllung Ihrer Mitteilungspflichten wünschen, beraten wir Sie und ihr Unternehmen sehr gerne.

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