Werbe-Cookies nur noch mit Einwilligung!

Liebe Leserin,
lieber Leser,

der EuGH hat in seinem Urteil vom 01.10.2019 in der Rechtssache C-673/17 ("Planet 49") entschieden, dass über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit a. DS-GVO in die Verwendung von Werbe-Cookies erteilt werden kann. Dabei folgt der EuGH der von der DSK (Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) vertretenen Auffassung zur richtlinienkonformen Auslegung des Telemediengesetzes (TMG) zu Werbe-Cookies und Anwendung der DS-GVO für die Datenverarbeitung von Webseitenbetreibern.

Auch wenn Cookies selbst häufig keine nennenswerten Informationen über Personen enthalten, gehen der EuGH und die DSK davon aus, dass es sich um personenbezogene Daten i.S.d. DS-GVO handelt. Daher benötigen Webseitenbetreiber für die Datenverarbeitung eine Rechtgrundlage, wenn Cookies zum Einsatz kommen. In Betracht kommen das Vorliegen eines berechtigten Interesses oder die Einwilligung der Web-seitenbesucher.

Technisch notwendige Cookies sind ohne Einwilligung zulässig und über Art. 6 Abs. 1 lit. f. DS-GVO (berechtigtes Interesse) gedeckt. Tracking-Tools wie Google Analytics nutzen jedoch Cookies, um den Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg wiederzuerkennen und auf diese Weise dessen Surfverhalten zentral zu erfassen und gezielt personalisierte Werbeanzeigen zu platzieren. Für solche werblichen Cookies ist eine Einwilligung notwendig.

Die Cookies im EuGH-Fall dienten zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Werbepartner des Webseitenbetreibers. Der verklagte Betreiber der Website (Planet49) hat über die Opt-Out-Lösung den Nutzer über Hinweistexte auf Cookies im Browser des Besuchers (Nutzer) der Webseite informiert und "interessengerichtete Werbung" von Werbepartnern (Dritten) angekündigt. Das entsprechende Auswahlkästchen war dazu bereits vorangekreuzt. Erst mit einem zusätzlichen Klick konnte der Nutzer seine Einwilligung widerrufen bzw. das Setzen der Cookies im Browser verhindern.

Der EuGH hat entschieden, dass dies unzulässig ist. Die Einwilligung sei nicht aktiv erteilt worden, da - anders als etwa beim Setzen eines Häkchens - nicht nachvollzogen werden könne, dass der Nutzer aktiv zugestimmt habe. Außerdem sei die Einwilligung nicht informiert erfolgt, da der Nutzer nicht darüber informiert worden sei, dass die Teilnahme am Gewinnspiel auch ohne Ankreuzen der zweiten Einwilligung möglich gewesen wäre. Schließlich hätte die Einwilligung gesondert - losgelöst von dem Gewinnspiel - erteilt werden müssen. Die Einwilligung stellt faktisch einen Teil der "Teilnahme am Gewinnspiel" dar und das Setzen oder Entfernen des Häkchens sei lediglich als vorbereitende Handlung für die Gewinnspielteilnahme zu verstehen gewesen.

"Cookie-Banner", bei denen Nutzer keine echte Wahlmöglichkeit haben, reichen als Einwilligung nicht aus!

Die DSK hat bereits im März 2019 in ihrer Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien ausführlich zum Thema Cookies Stellung genommen
und dabei auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG hingewiesen.

Für Tracking-Cookies muss nach der DS-GVO eine Einwilligung eingeholt werden!

Die DS-GVO setzt für eine wirksame Einwilligung eine "unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung" oder eine
sonstige eindeutige bestätigende Handlung voraus. Dies kann beispielweise durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Website, durch die Auswahl technischer Einstellungen oder durch eine andere Erklärung oder aktive Verhaltensweise geschehen. Opt-Out-Verfahren reichen dafür nicht aus!

Daher muss jeder Webseitenbetreiber nunmehr Maßnahmen ergreifen und gegebenenfalls bereits in Einsatz befindliche "Cookie-Banner" anpassen!

Gerne beraten wir Sie zu den Datenschutzanforderungen auf Ihrer Webseite, insb. zu Cookies und Trackingmaßnahmen und stellen Ihnen abmahnsichere Formulierungen für Einwilligungen zur Verfügung.

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