Wesentliche Neuerungen im Jahr 2017 im Arbeitsrecht

Liebe Leserin,
lieber Leser,

wir hoffen, dass Sie die Weihnachtsfeiertage fröhlich verbracht und zur Entspannung genutzt haben. Kurz vor dem Jahreswechsel möchten wir Sie mit diesem Newsletter über die wesentlichen im Arbeitsrecht anstehenden Neuerungen im Jahr 2017 informieren:

I. Novellierung des Mutterschutzgesetzes

Da das bislang geltende Mutterschutzgesetz seit 1952 im Wesentlichen unverändert geblieben ist, wird der Gesetzgeber dieses kurzfristig modifizieren und modernisieren. Ziel der Modifizierung ist einerseits eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für die schwangere und stillende Frau und ihr Kind herzustellen und andererseits eine selbst bestimmte Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die wesentlichen Änderungen der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes beinhalten zunächst eine Einbeziehung von Schülern, Studierenden, Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes, Entwicklungshelfern und Praktikanten in dem Anwendungsbereich. Für Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, beträgt die verlängerte Mutterschutzfrist zukünftig 12 Wochen statt 8 Wochen nach der Geburt. Darüber hinaus besteht auch bei einer nach der 12. Woche der Schwangerschaft eingetretenen Fehlgeburt ein Sonderkündigungsschutz von 4 Wochen. Für Frauen in Nachtarbeit bzw. mit Sonn- und Feiertagsarbeit werden die Beschäftigungsverbote gelockert und die Ausnahmevorschriften geändert. So können Schwangere auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Hierfür ist jedoch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde erforderlich. Ferner sind Arbeitgeber zukünftig verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zur Ermittlung des Bedarfs an Schutzmaßnahmen durchzuführen. Schließlich können Arbeitgeber auf die Auslegung des Mutterschutzgesetzes verzichten, wenn sie einen Zugriff auf dieses Gesetz im Intranet ermöglichen.

II. Regelungen zur Regelaltersgrenze und Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird - befristet bis 31.12.2021 - der bisher anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, gestrichen. In diesem Zusammenhang werden unter dem Stichwort "Flexi-Rente" auch die Hinzuverdienstgrenzen für Rentenempfänger angehoben, um so längeres Arbeiten attraktiver zu machen. Möglich werden zudem freiwillige Zusatzzahlungen in die Rentenkasse ab einem Alter von 50 Jahren, um später ohne Abschläge frühen in den Ruhestand gehen zu können.

III. Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Zum 01.01.2017 wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde angehoben. Die Anhebung beruht auf einem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28.06.2016. Diese Kommission wird nun alle 2 Jahre über die Anpassung des Mindestlohns entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

IV. Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Zum 01.04.2017 wird das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ebenfalls reformiert. Ziel der Reform ist die Eindämmung des Missbrauchs bei der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, der höchstzulässigen Überlassungsdauer und dem Grundsatz des Equal Pay. Ferner dürfen Leiharbeiter zukünftig zwingend nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Über Einzelheiten werden wir Sie in einem weiteren Newsletter im Frühjahr 2017 gesondert informieren.

V. Sozialversicherungsrecht

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben stabil. Turnusgemäß wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gem. der Einkommensentwicklung angepasst. Es ergeben sich daher leicht erhöhte Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung  und der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wir möchten uns an dieser Stelle für Ihr Interesse an unserem Newsletter, die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im abgelaufenen Jahr und das uns entgegengebrachte Vertrauen recht herzlich bedanken. Auch im neuen Jahr werden wir Sie über die neuesten Entwicklungen informiert halten. 

Wir wünschen Ihnen einen guten Übergang in ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr und verbleiben

mit besten Grüßen aus Heidelberg

Ihr Arbeitsrechtsteam
Tiefenbacher

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