Betriebsrat hat keinen Anspruch auf separaten Internet- oder Telefonanschluss

Liebe Leserin,
lieber Leser,

es mehren sich Streitigkeiten, die auf einer gewissen Furcht des Betriebsrates vor einer Überwachung durch den Arbeitgeber beruhen. So wehrte sich beispielsweise ein Betriebsrat dagegen, dass ihm ein modernes Multifunktionsgerät als Kopierer zur Verfügung gestellt wird mit der Begründung, der Arbeitgeber könne dieses Gerät technisch auslesen und damit den Betriebsrat ausspionieren. 

Ein anderer Betriebsrat begehrte die Anschaffung einer kostenintensiven Verschlüsselungssoftware, um sich gegen die Überwachung des Arbeitgebers und dessen Administratoren wehren zu können.

In diesem Zusammenhang hatte sich das Bundesarbeitsgericht jüngst mit der Frage der etwaigen Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat einen separaten Telefon- und Internetanschluss bereit zu stellen, zu beschäftigen. 

Hintergrund dieser Forderung war, dass bei dem Arbeitgeber moderne Telefonanlagen zum Einsatz kommen, die so eingestellt werden können, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Der Internetzugang wird konzernweit über einen Proxyserver vermittel. Von dort kann der Zugang verwaltet und überwacht werden. Es ist möglich, User- und zumindest IP-Adressen und alle URL der Browser zu protokollieren und personenbezogen auszuwerten. Die E-Mail-Postspeicher können von Administratoren gelesen werden, aufgrund von Backups auch gelöschte E-Mails.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass ihm wegen dieser Gegebenheiten ein separater Telefon- und Internetzugang zur Verfügung zu stellen sei.

Der Arbeitgeber hat darauf hingewiesen, dass dem Betriebsrat der gleiche Telefonanschluss und Internetzugang zur Verfügung stehe, wie den Geschäftsführern und anderen zugangsberechtigten Arbeitnehmern. Die Telefone und Internetdaten würden nicht überwacht. Die Kontrollfunktionen, die durch die eingesetzte Telefonanlage möglich seien, würden nicht verwendet. Weder würden die vollständigen Rufnummern gespeichert noch mit derartigen Daten Auswertungen durchgeführt.

Das Gericht führte aus, dass nach § 40 Abs. 2 BetrVG der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen hat. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Errichtung einer E-Mail-Adresse verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen. 

Weiterhin führte das Gericht aus, dass der Arbeitgeber diese Ansprüche dadurch erfüllen kann, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und Emailverkehr über ein Netzwerk vermittelt, dass für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird.

Diesen Anforderungen wurde der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall gerecht. Dem Betriebsrat stand zur Erledigung seiner Aufgaben der betriebsübliche Telefonanschluss zur Verfügung. Dieser sei für die Erledigung seiner Aufgaben ausreichend. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weder dazu verpflichtet sei, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten müsse. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber sei eine separierte Anbindung nicht erforderlich.

Praxistipp:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist in ihrer Formulierung deutlich. Letzten Endes müssen alle - Arbeitgeber, Mitarbeiter und Betriebsrat - darauf vertrauen, dass die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen von allen beachtet werden. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat zu vermeiden, bzw. die "Furcht" des Betriebsrates vor Überwachung zu mindern, könnte eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber getroffen werden, in welcher noch einmal deutlich niedergelegt wird, dass der Telefonanschluss unkontrolliert bleibt und die Aufzeichnung der Verkehrsdaten des Anschlusses unterdrückt sowie deren Auswertung verboten wird. Eine solche Vereinbarung ist indes nicht zwingend, sie könnte jedoch zur Befriedung der bestehenden Ängste beitragen.

Mit besten Grüßen aus Heidelberg

Ihr Arbeitsrechtsteam

Tiefenbacher

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