Die Abgabe von Arzneimitteln fällt nicht unter das Antikorruptionsgesetz

Die große Koalition hat sich auf den Entwurf eines Antikorruptionsgesetzes geeinigt, wonach die Strafbarkeit im Bereich der Abgabe von Arzneimitteln ganz wesentlich eingeschränkt wurde. Im Ergebnis soll nicht nur der bereits mehrfach kritisierte Verweis auf die heilberuflichen Pflichten entfallen, sondern die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten wird als Kriterium vollständig gestrichen. Stattdessen soll deren Bezug bei unlauterer Vorteilnahme strafbar werden und zwar dann, wenn die Produkte von einem Heilberufler oder dessen Helfer angewandt werden.

Verstöße gegen Preis- und Rabattvorschriften sollen hiernach kein korruptionsspezifisches Unrecht darstellen und daher weiterhin als Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz oder dem Gesetz über das Apothekenwesen geahndet werden. Apotheker können sich allerdings noch als Vorteilsgeber strafbar machen, wenn sie z. B. einem Arzt einen Vorteil dafür zuwenden, dass dieser ihnen Patienten zuführt.

Zudem soll der neue Straftatbestand kein Antragsdelikt mehr sein, sondern ein Offizialdelikt mit der Folge, dass die Strafverfolgungsbehörden aus eigener Initiative ermitteln können. Wird dieser Entwurf so beschlossen, bleibt es bei den bisherigen Sanktionsmöglichkeiten des Wettbewerbs-, Berufs- und Heilmittelwerberechtes für den Fall, dass die Grenzen des Zulässigen überschritten sind. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfes ist im April dieses Jahres zu erwarten. Damit ist die unter Verweis auf die berufsrechtlichen Pflichten bislang bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Welche Relevanz das Antikorruptionsgesetz dann im Einzelfall noch haben kann, bleibt abzuwarten. 

Ihre Tiefenbacher Rechtsanwälte
Team Medizinrecht

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