Ein grundsätzliches Verbot der Zusammenarbeit mit Preissuchmaschinen ist unzulässig!

Liebe Leserin,
lieber Leser,

wir dürfen Sie über einen aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs informieren, der über die Frage der Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems zu entscheiden hatte.

Der Entscheidung lag ein von dem Sportbekleidungs- und Sportschuhhersteller ASICS gegenüber deutschen Online-Händlern eingeführtes Vertriebssystem zugrunde. Dieses spezielle Vertriebssystem untersagte den Händlern, mit Preissuchmaschinen zusammenzuarbeiten, auf solchen Seiten aufzutreten und auf den Webseiten Dritter Werbung für die von den Händlern angebotenen ASICS Produkte zu schalten.

Der BGH hat nun mit Beschluss vom 12.12.2017 entschieden, dass dieses Vertriebssystem unzweifelhaft einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das vollständige Verbot des Auftritts auf Seiten von Preissuchmaschinen und Webseiten Dritter stellt eine Kernbeschränkung der Werbe- und Absatzmöglichkeiten der Partnerhändler dar. Gerade Preissuchmaschinen hätten sich im Onlinehandel zu einer wichtigen Informationsquelle für Verbraucher entwickelt, so der BGH. ASICS konnte sein Vertriebssystem auch nicht mit der Notwendigkeit des Schutzes des Markenimages rechtfertigen.

Praxistipp:

Ein selektives Vertriebssystem ist nicht per se wettbewerbswidrig, auch wenn es grundsätzlich dazu bestimmt ist, den Wettbewerb in einem gewissen Umfang zu beschränken. Die Zulässigkeit ist jedoch auf den Ausnahmefall begrenzt, dass durch den Selektivvertrieb der Qualitätswettbewerb mehr gesteigert wird, als der Preiswettbewerb eingeschränkt wird. Dies ist grundsätzlich bei Alltagsgegenständen wie Sportartikeln für den Allgemeingebrauch nicht der Fall.

Es gilt daher, als Händler genau darauf zu achten, welche Vertriebsbeschränkungen durch den Hersteller vorgegeben werden. Hersteller müssen wiederum gründlich prüfen, inwieweit eine Einschränkung des Vertriebs der Partnerhändler zulässig ist.

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